Unterjährige Verbrauchsinformation (UVI)

Die unterjährige Verbrauchsinformation (UVI) ist seit dem 01.01.2022 durch die Heizkostenverordnung gesetzlich vorgeschrieben. Sie muss den Mitgliedern monatlich zur Verfügung gestellt werden und kann nicht abbestellt werden.

 

Dadurch wird mehr Transparenz für Bewohnerinnen und Bewohner beim eigenen Energieverbrauch geschaffen. Die UVI ist eine von vielen Maßnahmen der EU, um den CO2-Ausstoß von Gebäuden zu reduzieren.

 

Durch die monatliche Zusendung per Post entstehen Kosten für Papier und Porto. Deshalb empfehlen wir Ihnen, sich die UVI ganz einfach per E-Mail zustellen zu lassen! Sie finden auf jeder an Sie gerichteten UVI Ihren persönlichen Link für die Umstellung auf E-Mail-Versand. 

Zustellung per E-Mail

Die Kosten für den Versand der UVI werden auf die Mitglieder umgelegt. Sparen Sie Kosten für Papier und Porto und lassen Sie sich die UVI per E-Mail zustellen!

Spar-Tipp

Häufige Fragen

Wer trägt die Kosten der UVI?

Die Kosten werden im Rahmen der Betriebskostenabrechnung auf die Mitglieder umgelegt. Dies ist in § 7 Abs. 2 in Verbindung mit § 6a der Heizkostenverordnung geregelt.

In welcher Höhe fallen Kosten an?

Es werden Kosten zwischen 15 und 22 Euro pro Wohnung und Jahr für die zur Verfügungstellung der Verbrauchsdaten, die Wartung des Portals zur Umsetzung der UVI sowie den Postversand der monatlichen Briefe anfallen. Je mehr Mitglieder sich für die E-Mail-Variante entscheiden, desto geringer werden die umzulegenen Kosten ausfallen.

Warum erfolgt die Verbrauchsangabe in kWh?

Die Angabe der monatlichen Verbräuche erfolgt entsprechend der gesetzlichen Vorgabe in kWh.

Wer ist der Durchschnittsverbraucher?

Zum Vergleich Ihres individuellen Verbrauches erhalten Sie als Vergleichswert den Mittelwert aus allen zu Ihrem Heizkreis gehörenden Wohnungen. Dies sind alle Wohnungen, die auch in Ihrer Heizkostenabrechnung gemeinsam abgerechnet werden.

Angabe einer E-Mail-Adresse

Sie können für den Erhalt der monatlichen Verbrauchsinformation auch eine andere E-Mail-Adresse angeben als die, die Sie für die sonstige Korrespondenz mit der bgfg nutzen.